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SWK 3, 20. Jänner 2024, Seite 104

Die Quotenregelungsverordnung ist da

Veröffentlichung der QuRV in BGBl II 2023/370

Robert Rzeszut, Lukas Jakeš und Victoria Turpin

Am wurde die Quotenregelungsverordnung (QuRV) im Bundesgesetzblatt (BGBl II 2023/370) veröffentlicht und erfüllt seit ihre Aufgabe, die in § 134a BAO gesetzlich verankerte Quotenregelung näher zu regeln. In diesem Beitrag wird dargestellt, welche Konkretisierungen die QuRV genau trifft und welche Änderungen sich im Vergleich zum jüngsten Verordnungsentwurf noch ergeben haben.

1. Allgemeines

Die allgemeine Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen ist in § 134 BAO normiert. Demnach sind Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) grundsätzlich bis zum 30. 4 (30. 6. via FinanzOnline) des auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres einzureichen. Eine Ausnahme von der Frist des § 134 BAO – im Sinne einer Fristverlängerung – stellt die sogenannte „Quotenregelung“ dar, welche bisher auf einem beruhte: Nach der bisherigen Quotenregelung wird die allgemeine Frist auf den 31. 3. des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres erstreckt, wenn der Abgabepflichtige von einem Quotenvertreter (in der Regel einem berufsmäßigen Parteienvertreter) vertreten wird. Um diese Fristverlängerung zu nutzen, oblieg...

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