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ISR 12, Dezember 2023, Seite 405

Dividenden aus Beteiligungen an inländischen und an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % – Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer – Zeitpunkt der Einbeziehung

Thomas Sendke

AEUV Art. 63; EStG § 20; KSTG § 8b, § 34; GewStG § 6 ff., § 36

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Gesellschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % stammen, der Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind, während Dividenden, die aus vergleichbaren Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften stammen, von Anfang an zur Bemessungsgrundlage gehören, ohne von ihr abgezogen und folglich ohne ihr wieder hinzugerechnet zu werden.

- ECLI:EU:C:2023:506

Das Problem Die H Lebensversicherung unterliegt als Anstalt des öffentlichen Rechts der deutschen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Im Erhebungszeitraum 2001 erzielte sie sowohl unmittelbar als auch mittelbar über Beteiligungen an Investmentfonds Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften. Die Beteiligungen an den ausländischen Kapitalgesellschaften betrugen jeweils weniger als 10 %, es handelte sich also um Streubesitzbeteiligungen. Da die H Lebensversicherung von dem ihr zustehenden sog. Blockwahlrecht nach

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