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CFO aktuell 6, November 2014, Seite 207

Haftung für Abgabenschulden und Selbstanzeige

Risikoanalyse hinsichtlich möglicher Finanzvergehen geboten

Georg Krakow und Caroline Toifl

Mit Anfang Oktober 2014 sind die verschärften Bestimmungen zur Selbstanzeige in Kraft getreten. Gerade Leitungsorgane sind gut beraten, sich rechtzeitig Gedanken zu machen: Deckt eine Risikoanalyse hinsichtlich möglicher Finanzvergehen Ungereimtheiten auf, ist es das Gebot der Stunde, rasch zu handeln, um tatsächlich – und ohne Zuschlag – straffrei auszugehen. Ab dem Anruf des Betriebsprüfers kann es schon zu spät sein.

1. Persönliche Haftung der Leitungsorgane für Abgabenschulden

Vertreter einer juristischen Person haften für die Steuerschuld der Gesellschaft nur dann, wenn sie ihnen auferlegte Pflichten schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt haben und die Gesellschaft die Steuern nicht bezahlen kann. Das Finanzamt muss die Steuern daher zuerst immer von der Gesellschaft eintreiben, bevor es sich an die Leitungsorgane wenden kann (sog. Ausfallshaftung). Bei einer österreichischen Kapitalgesellschaft sind „Vertreter einer juristischen Person“ jedenfalls deren Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer. Mitglieder des Aufsichtsrats vertreten die Gesellschaft in Abgabensachen nicht nach außen und zählen daher nicht dazu. Prokuristen sind ebenfalls als Vertreter anzusehen. Währ...

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