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bau aktuell 3, Mai 2023, Seite 126

Verjährung des Werklohns bei mangelhafter Leistung

bauaktuell 2023/6

§ 1486 Z 1 ABGB

1. Die dreijährige Verjährungsfrist für die Werklohnforderung beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist.

2. Gerät der Werkunternehmer mit der Verbesserung gerügter Mängel in Verzug oder unterbleibt die vom Besteller geforderte Verbesserung überhaupt, beginnt die Verjährung mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.

3. Dies gilt allerdings nicht, wenn zunächst ein auf Zahlung des Werklohns gerichtetes Klagebegehren nur wegen Nichtverbesserung gerügter Mängel mangels Fälligkeit abgewiesen wurde und der Unternehmer diese Verbesserungspflicht nicht willkürlich bestritten hat.

4. Es widerspricht der gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner, zunächst in einem Prozess die Aufschiebung der Fälligkeit des Werklohns einzuwenden und im folgenden Prozess zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch demnach verjährt.

Die Beklagte verpflichtete sich als Werkunternehmerin gegenüber ihrer Vertragspartner...

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