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ÖBA 8, August 2023, Seite 609

OGH post EuGH „Gupfinger“: Keine Füllung nachträglicher Vertragslücke durch dispositives Recht

https://doi.org/10.47782/oeba202308060901

§ 879 ABGB;

Art 6 Klausel-RL. Nach EuGH C-625/21 Gupfinger stehen Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 Klausel-RL dem gesetzlichen Schadenersatzanspruch eines Unternehmers entgegen, wenn eine Schadenersatzklausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel gleichwohl fortbestehen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Der Bekl besuchte bei einer Baumesse den Stand der Kl und besichtigte dort Einbauküchen zwecks Einrichtung seines künftigen Hauses. IdF kam es zum Abschluss eines Kaufvertrags zum Bruttogesamtpreis von € 10.924,70. Dem Vertrag wurden die AGB der Kl zugrunde gelegt. Die AGB enthielten folgenden Passus:

Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrags zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

[2] IdF zerschlug sich die Hausübernahme des Bekl, worauf er von dem mit der Kl geschlossenen Kaufvertrag zurüc...

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