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ÖBA 11, November 2023, Seite 826

Wirksamkeit einer qualifizierten Nachrangabrede

§§ 879, 983, 988 ABGB; § 60 IO; § 6 KSchG.

https://doi.org/10.47782/oeba202311082601

Die Verwendung von (auch juristischen) Fachbegriffen führt nicht notwendigerweise zur Intransparenz einer Vertragsbestimmung. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache nämlich eine bestimmte Bedeutung und sind daher idS auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Diesfalls ist auch kein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen notwendig.

Beim Nachrangdarlehen ist das Zurverfügungstellen von Kapital die Hauptleistung des Darlehensgebers, während der Darlehensnehmer Rückzahlung und Verzinsung schuldet. Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital anzusehen ist. Eine Regelung über die Nachrangigkeit regelt daher die Hauptleistungspflichten der Parteien und ist der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

Aus der Begründung:

[2] Die nunmehr...

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