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SWK 36, 20. Dezember 2022, Seite 1396

OGH zum Pachtzins für eine Schutzhütte während der COVID-19-Pandemie

Entscheidung: 1 Ob 178/22s.

Normen: § 1104, 1105 ABGB.

Nach den Anordnungen in der 2. bis 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung galten Schutzhütten als Beherbergungsbetriebe, deren Betreten zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt war. Eine Schutzhütte war infolge dieser Betretungsverbote zur Gänze unbrauchbar iSd § 1104 ABGB.

Ob gänzliche oder nur teilweise Unbrauchbarkeit vorliegt, ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen, wobei die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit den Bestandnehmer trifft. Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

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