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SWK 35-36, 20. Dezember 2016, Seite 1555

VfGH: Registrierkassenpflicht (IV)

Die antragstellende Gesellschaft hegt nach ihrem Vorbringen Bedenken gegen die „unsachliche Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs“ durch den vorstehend bezeichneten [Registrierkassen-]Erlass, den sie als Rechtsverordnung qualifiziert, die als solche nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Taxis würden nach dem Erlass gesetzwidrigerweise als fahrbare Räumlichkeiten unter den Begriff der fest umschlossenen Räumlichkeiten (Betriebsstätten) fallen und hiebei in unsachlicher Weise mit Verkaufsbussen gleichbehandelt und gegenüber bestimmten verwandten Tätigkeiten, denen die Begünstigung für Umsätze im Freien zustünde, in unsachlicher Weise benachteiligt. […]

Im Antrag werden weder Bestimmungen des Erlasses bezeichnet, gegen die sich die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft im Einzelnen richten, noch werden die Bedenken schlüssig und überprüfbar einzelnen Bestimmungen des Erlasses zugeordnet. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für die antragstellende Gesellschaft zu präzisieren (vgl zB VfSlg 19.870/2014 und 19.938/2014 mwN). Der Antrag ist daher zurückzuweisen. – (

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