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SWK 35-36, 20. Dezember 2016, Seite 1516

Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde

Entscheidung: RV/7103438/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 85, 86a, 262 BAO.

Ein mit einer E-Mail eingebrachter Vorlageantrag löst weder eine Entscheidungspflicht des BFG aus, noch berechtigt er das Verwaltungsgericht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das BFG ist nicht einmal befugt, den „Vorlageantrag“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um einen rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrag handelt (Verweis auf ).

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