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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 484

Zugang von EU-Ausländern zu Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates

Der Ausschluss von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen i. S. d. Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gegenüber Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaates ist europarechtlich zulässig, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat keine Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG zusteht. – (Art. 4 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i. d. F. Verordnung [EU] Nr. 1244/2010; Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten)

„(35) Frau Dano, die 1989 geboren wurde, und ihr Sohn Florin, der am in Saarbrücken (Deutschland) geboren wurde, sind beide rumänische Staatsangehörige. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts reiste Frau Dano zuletzt am nach Deutschland ein.

(36) Die Stadt Leipzig stellte Frau Dano am eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger aus und setzte dabei als Datum der Einreise in das Bundesgebiet den fest. Am wurde ihr außerdem eine Zweita...

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