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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 456

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl

Nach der Rechtsprechung besteht der besondere Bestandschutz auch für Arbeitnehmer, die rechtswidrig in den Wahlvorstand gewählt wurden

Thomas Rauch

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 120 ff. ArbVG besteht darin, dass die geschützten Arbeitnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden können. Der Schutz erstreckt sich auf Wahlwerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder. Im Folgenden werden die Details zum Bestandschutz des Wahlvorstands näher erörtert.

1. Wahl, Aufgaben und Enthebung des Wahlvorstands

Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrats hat die Betriebsversammlung (bzw. die Gruppenversammlung der Arbeiter oder die Gruppenversammlung der Angestellten bei getrennten Betriebsräten) einen Wahlvorstand (sowie Ersatzmitglieder des Wahlvorstands) zu wählen (§ 54 Abs. 1 ArbVG). Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. In den Wahlvorstand können als Mitglieder wahlberechtigte Arbeitnehmer, in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen Arbeitnehmer des Betriebs sein (§ 54 Abs. 3 ArbVG).

In Betrieben (Arbeitnehmergruppen)...

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