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SWI 12, Dezember 2012, Seite 519

Auslandsverlust aus nichtselbständiger Arbeit

Hat ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens sein zweites Dienstverhältnis, das mit einem weißrussischen Unternehmen bestand, einvernehmlich aufgelöst, wobei er sich zu Entgeltrückzahlungen und Schadenersatzzahlungen verpflichten musste, dann stellen solche nach Beendigung des (zweiten) Dienstverhältnisses zu leistenden Zahlungen nachträgliche Werbungskosten dar (Rz. 319 und 231 LStR). Diese Aufwendungen stehen mit den weißrussischen Aktivbezügen in einem kausalen Zusammenhang, wobei die weißrussischen Einkünfte kraft der im innerstaatlichen Steuerrecht normierten unbeschränkten Steuerpflicht nach inländischem Recht steuerpflichtig sind. Die Aufwendungen sind daher nicht nach § 20 Abs. 2 EStG (i. S. v. Rz. 319 zweiter Satz LStR) von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen.

Es ist wohl richtig, dass die weißrussischen Aktivbezüge aufgrund des DBA Weißrussland von der österreichischen Besteuerung freizustellen waren und dass daher die nachträglichen Rückzahlungen mit DBA-steuerfreien Einkünften im Zusammenhang stehen. Allerdings darf ein DBA nicht so ausgelegt werden, dass es Besteuerungsrechte begründet, die ohne DBA nach inländischem Recht nicht bestehen; das DBA entfaltet lediglich eine ...

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