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PV-Info 12, Dezember 2020, Seite 24

Anrechnung einer ausländischen Familienleistung nur bei Gleichartigkeit

Christa Kocher

Wenn der § 6 Abs 3 KBGG für Geburten ab dem bei der Anrechnung ausländischer Familienleistungen nicht mehr auf die Gleichartigkeit abstellt, widerspricht dies Unionsrecht. Das Erfordernis des Vorliegens von Leistungen gleicher Art (Art 10 VO [EG] 883/2004) gilt daher auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2016/53. Der Bezug von bayerischem Familiengeld führt mangels Gleichartigkeit zu keiner Kürzung des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens ().

Sachverhalt

Der Kläger begehrte für den Zeitraum bis Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Er lebt mit der Mutter seiner beiden Kinder, die am geboren wurden (Mehrlingsgeburt), im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Während die Mutter in Österreich unselbständig beschäftigt ist, steht der Kläger in einem Dienstverhältnis in Deutschland. Die Mutter hatte mit ihrem Dienstgeber von bis Karenz vereinbart, der Vater vom bis deutsche Elternzeit. Der Kläger erhielt für die Tochter bayerisches Familiengeld in Höhe von 166,67 € für den Zeitraum bis und von bis in Höhe von 250 € monatlich. Für den Zeitraum vom bis zum wurde für beide Kinder deutsches Elterngeld nach dem...

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