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SWI 12, Dezember 2021, Seite 657

VwGH: Keine Zuzugsbegünstigung nach offiziellem Rücktritt als Sportlerin

Erfolgt die Erteilung eines Zuzugsbegünstigungsbescheides in Anlehnung an die Sportlerverordnung, so erfasst dieser Bescheid mit den Einkünften als „Sportlerin einschließlich der Werbetätigkeit“ Einkünfte aus jenen Arten von Betätigungen, die auch von der Sportlerverordnung erfasst sind. Daraus ergibt sich, dass der Spruch dieses Bescheides mit Einkünften als Sportler darauf abstellt, dass die betreffende Person im jeweiligen Kalenderjahr an Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) teilgenommen hat. Erklärt eine Sportlerin während des Kalenderjahres offiziell den Rücktritt, dann ist diese nur bis zu diesem Zeitpunkt als Sportlerin anzusehen.

Die im Spruch der gegenständlichen Zuzugsbegünstigungsbescheide enthaltene, den Formulierungen in § 1 und 2 SportlerVO entsprechende Wortgruppe „einschließlich der Werbetätigkeit“ ist dahingehend zu verstehen, dass Werbeeinnahmen nur dann der begünstigten Besteuerung unterliegen sollen, wenn auch Einkünfte aus einer Sportlertätigkeit vorliegen. Einkünfte, die nicht solche aus einer Sportlertätigkeit darstellen und keine Werbeeinnahmen sind – wie etwa solche aus der Teilnahme an Konferenzen –, unterliegen auch in der Zeit als aktive Sportler...

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