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SWI 12, Dezember 2002, Seite 570

Ortskräfte des Bayerischen Rundfunks in Wien

(BMF) - Ist eine Dienstnehmerin einer deutschen öffentlich-rechtlichen Anstalt (Bayerischer Rundfunk) beim ARD-Studio in Wien tätig, dann unterliegen die Bezüge nach Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland. Mit Wirkung ab verlagert sich indessen gemäß Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens vom das Besteuerungsrecht von Deutschland nach Österreich; denn nach Artikel 19 Abs. 3 des neuen Abkommens gilt für öffentlich-rechtliche Bezüge, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers gezahlt werden, nicht mehr die Steuerzuteilung an den Kassenstaat (Deutschland), sondern jene des Artikels 15 an den Tätigkeitsstaat (Österreich).

Wenn das Wiener Studio für den deutschen Arbeitgeber eine inländische Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 EStG darstellt, dann ist der deutsche Arbeitgeber unter diesen Gegebenheiten ab zur Einbehaltung und Abfuhr der österreichischen Lohnsteuer verpflichtet. Sollte der deutsche Arbeitgeber hingegen keine inländische Betriebstätte (maßgebend ist im gegebenen Zusammenhang nicht der Betriebstättenbegriff laut DBA, son...

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