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ASoK 12, Dezember 2000, Seite 445

VwGH: Lehrgang / Arbeitslosigkeit

Bei dem Lehrgang „Umweltmanagement Krems" handelt es sich um einen Lehrgang i. S. d. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, der im Hinblick auf seine Dauer und die Intensität der Inanspruchnahme auch nicht darauf zugeschnitten ist, dass er von berufstätigen Personen neben der Berufsarbeit ohne Unterbrechung ihres Dienstverhältnisses oder zumindest ohne bedeutsame, am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers nicht durchsetzbare Einschränkungen der dienstlichen Verfügbarkeit besucht werden kann. Während des Besuches dieses Lehrganges gilt ein Teilnehmer daher nicht als arbeitslos. – (§ 12 Abs. 3 AlVG)

„Den Unterschied zwischen einem – Arbeitslosigkeit ausschließenden – 'geregelten Lehrgang' i. S. d. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und einem – für die Annahme von Arbeitslosigkeit unschädlichen – Lehrkurs i. S. d. § 12 Abs. 5 AlVG (hier und im Weiteren i. d. F. vor BGBl. Nr. 201/1996) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung darin erblickt, dass es sich bei einem Lehrgang um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan und einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan, handeln ...

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