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ASoK 12, Dezember 2000, Seite 443

OGH: Insolvenz-Ausfallgeld

1. § 86 ASGG ist für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 7 ASGG nicht anwendbar. Vertretungskosten, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG waren, können auch in der anschließenden Klage nicht geltend gemacht werden.

2. Kommt es nicht zur Gründung der als Arbeitgeber vorgesehenen GmbH, sondern bleibt diese im Stadium einer bloßen Vorgründungsgesellschaft, so kann der Arbeitnehmer Insolvenz-Ausfallgeld bereits dann beanspruchen, wenn bezüglich des für die Gesellschaft Handelnden ein Tatbestand nach § 1 Abs. 1 IESG vorliegt, sofern die beklagte Partei nicht beweist, dass dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der (übrigen) Gesellschaft möglich und zumutbar gewesen wäre. – (§ 1 Abs. 1 IESG, § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, § 86 i. V. m. § 65 Abs. 1 Z 7 ASGG, § 1 Abs. 2 Z 4 lit. f IESG)

„Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz GmbH-Gesetz besteht die Gesellschaft vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht. Nach dem zweiten Satz dieses Absatzes haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), wenn vor diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft gehandelt wird. Kommt es zur Entstehung der GmbH, so kann nach § 2 Abs. 2 GmbH-Gesetz die ins Leben getretene Gesellschaft, soweit kein 'automatischer Übergang' etwa für Gründungskosten stattfindet, mit dem für sie Handelnden den Eintritt in die vor ihre...

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