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ASoK 12, Dezember 2006, Seite 469

Arbeitskräfteüberlassung: Meldung von Unfällen an die AUVA

Dr. Wolfgang Höfle

Arbeitskräfteüberlassung: Meldung von Unfällen an die AUVA (§ 363 Abs. 1 ASVG)

BGBl. I Nr. 131/2006 vom .

Bekanntlich muss der Dienstgeber jeden Arbeitsunfall, bei dem ein Dienstnehmer mehr als drei Tage (teilweise) arbeitsunfähig geworden ist, binnen fünf Tagen der AUVA melden. Diese Meldepflicht trifft bei Arbeitskräfteüberlassungen nicht (mehr) das Überlassungs-, sondern das Beschäftigungsunternehmen.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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