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ASoK 12, Dezember 2007, Seite 470

Entlassung und Herausgabe von Datenträgern

Bringt ein Arbeitgeber zur Begründung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit wegen des unberechtigten Vorenthaltens von Daten und Datenträgern durch den Arbeitnehmer vor, dass dieser verpflichtet gewesen sei, diese nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben, wurde dieses Dienstverhältnis aber erst durch die Entlassung selbst beendet, so kann vorher eine solche Verpflichtung nicht angenommen werden und es kann daher die nachträgliche Verweigerung der Herausgabe der beim Arbeitnehmer befindlichen Daten und Datenträger nicht als "nachträglich hervorgekommener" Entlassungsgrund gelten. - (§ 27 Z 1 AngG)

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