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SWI 12, Dezember 2022, Seite 632

Abschaffung der beschränkten Steuerpflicht wegen Registereintragung

Nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f dEStG sollen auch Lizenzzahlungen, bei denen weder Vergütungsschuldner noch -gläubiger in Deutschland ansässig sind und der einzige Nexus zum Inland in der Eintragung der Rechte in ein inländisches Register besteht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Loose (PIStB 2022, 310 ff) berichtet, dass nunmehr im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 eine erhebliche Entschärfung dieser extraterritorialen Besteuerung anvisiert sei. Für konzerninterne Lizenzen bzw IP-Verkäufe laufen die Registerfälle grundsätzlich am aus. Demnach müssen Steuerpflichtige, sofern noch nicht erledigt, (nur) noch diese „Altfälle“ bis abschließen. Nur im Sonderfall eines in einer Steueroase ansässigen Lizenzgebers bzw IP-Veräußerers kann es über das Jahr 2022 hinaus weiterhin zu einer Besteuerung im Inland kommen. Für Drittlizenzen und Drittverkäufe werden die Registerfälle sogar rückwirkend abgeschafft und können somit grundsätzlich ignoriert werden. Auch hier gilt der (seltene) Ausnahmefall bei einem in einer Steueroase ansässigen Lizenzgeber oder IP-Veräußerer.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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