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iFamZ 2, April 2023, Seite 83

Obsorgeübertragung von einem KJHT auf den anderen?

iFamZ 2023/58

§ 212 ABGB

Die Entscheidung, wem die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann. Dies gilt auch für die Frage, ob die Übertragung der Obsorge im konkreten Fall Zweckmäßigkeitskriterien entspricht.

Die seit fünf Jahren in einem Kinderdorf bzw einer betreuten Wohngemeinschaft in Kärnten lebenden Minderjährigen befanden sich zunächst in der Obsorge des KJHT Land Steiermark. Seit Oktober 2021 wird die Obsorge vom Land Kärnten, vertreten durch die BH Klagenfurt-Land, ausgeübt. Eine Halbschwester der drei Minderjährigen befindet sich in der Obsorge des Landes Steiermark.

Die BH Klagenfurt-Land als KJHT beantragte die Rückübertragung der Obsorge hinsichtlich der drei Minderjährigen an das Land Steiermark (BH S. 84 Deutschlandsberg), um eine Aufsplitterung der Zuständigkeit des KJHT für die Geschwister auf verschiedene Bezirksverwaltungsbehörden zu verhindern.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Eine gesetzliche Grundlage für eine Rückübertragung der Obsorge an den ersten KJHT bestehe nicht. Es sei vielmehr die Bestellung desjenigen KJHT zweckmäßig, in dessen Sp...

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