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SWI 9, September 2023, Seite 506

EuGH: Allgemeine Kurtaxe ist kein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen

In seinem Urteil vom , Gemeinde A, C-344/22, hatte sich der EuGH mit der mehrwertsteuerlichen Einordnung einer Kurtaxe zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gemeinde A (Deutschland) und dem Finanzamt (Deutschland) über das Recht der Gemeinde A auf Vorsteuerabzug.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Gemeinde in Baden-Württemberg und ein staatlich anerkannter heilklimatischer Luftkurort. Ihre Kurverwaltung wird kommunalrechtlich als sogenannter Eigenbetrieb geführt und ist körperschaftsteuerrechtlich ein Betrieb gewerblicher Art. In diesem Zusammenhang erhebt die Klägerin des Ausgangsverfahrens gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg iVm der Satzung gemäß § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (im Folgenden: kommunale Satzung) eine Kurtaxe zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen.

Kurtaxepflichtig sind erstens ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkei...

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