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SWI 12, Dezember 2011, Seite 530

EuGH gewährt Ersatz des immateriellen Schadens bei Ausfall eines Fluges

„Annullierung“ bedeutet nicht bloß, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern umfasst auch den Fall, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ (in österreichischer Terminologie: Schadenersatz) ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind; diese Kosten können als sich unmittelbar...

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