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PV-Info 12, Dezember 2019, Seite 26

Strafzuschläge bei Selbstanzeigen – das kann teuer werden!

Martin Spornberger

Selbstanzeigen, die erst nach Ankündigung einer behördlichen Prüfung erstattet werden, kommt seit der FinStrG-Novelle 2014 nur mehr bei Leistung von „Strafzuschlägen“ strafbefreiende Wirkung zu. Gilt dies aber auch für Abgaben und Zeiträume, die gar nicht vom Prüfungsauftrag umfasst sind? Der VwGH nahm hier vor Kurzem eine für die Praxis wichtige Klarstellung vor ().

Im Vorfeld der FinStrG-Novelle 2014 erschien es dem Gesetzgeber nicht länger gerechtfertigt, Selbstanzeigen, die zu einem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, ohne zusätzliche Leistung strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen. Aus diesem Grund sollte Selbstanzeigen, die anlässlich von finanzbehördlichen Prüfungen erstattet werden, fortan die strafbefreiende Wirkung nur mehr bei Entrichtung eines Zuschlags zuerkannt werden (siehe § 29 Abs 6 FinStrG idF BGBl I 2014/65). Die Höhe dieses Zuschlags knüpft an die vom Anzeiger in seiner Selbstanzeige offengelegten Abgabenverkürzungen (Mehrbeträge) an:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mehrbeträge
Zuschläge
bis 33.000 €
5 %
über 33.000 € bis 100.000 €
15 %
über 100.000 € bis 250.000 €
20 %
über 250.000 €
30 %

Beim Zuschlag handelt es sic...

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