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SWI 12, Dezember 2003, Seite 577

Besonderer Steuerabzug auf Vergütungen an einen beschränkt Steuerpflichtigen

Gerald Toifl

Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom (8 K 2521/01 E, EFG 2002, 470) ausgesprochen, dass Vergütungen an einen beschränkt Steuerpflichtigen für die Überlassung von Rechten, gerichtet auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Prominenten und auf Verwertung der so entstandenen Produkte für eine Werbekampagne, als Vermietungseinkünfte dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 dEStG unterliegen. Die beiden Bestimmungen des dEStG sind vergleichbar den §§ 99 Abs. 1 Z 1 und § 98 Z 6 öEStG. Wild/Eigelshoven/Reinfeld (DB 2003, 1867 ff.) kritisieren an diesem Urteil, dass der Begriff der Vermietungstätigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 dEStG, § 98 Z 6 öEStG) unzutreffend ausgelegt wird. Obwohl in einem Werbevertrag oft unterschiedliche Leistungen festgelegt werden, sind diese im Regelfall aufzuteilen in die Verschaffung von Dienstleistungen sowie die Benutzung von Namen und Bild des Prominenten. Lediglich Vergütungen für die zuletzt genannte Benutzung von Namen und Bild können als Vermietungseinkünfte im Sinne der genannten Bestimmungen qualifizieren. Für die Praxis empfehlen die Autoren, in Werbeverträgen eine klare Abgrenzung der einzelnen Leistungen vorzunehmen. Dies entspricht auch einer...

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