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SWI 12, Dezember 2003, Seite 537

Vorübergehende Dienstnehmerentsendung nach Polen und Auswirkung der Einjahresfrist

Wird ein in Österreich im Sinne des österreichisch-polnischen DBA ansässiger Arbeitnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur vorübergehenden Dienstleistung nach Polen entsendet, so sind die von ihm für seine Auslandstätigkeit bezogenen Einkünfte gem. Art. 15 Abs 2 DBA-Polen dann dem polnischen Besteuerungsanspruch unterworfen, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Polen insgesamt länger als ein Jahr dauert.

Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend in Polen anwesend, sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in Polen kein innerer Zusammenhang besteht. Nur in diesem Fall würde mit der weiteren Entsendung nach Polen ein neuer Fristenlauf beginnen. Besteht aber ein solcher innerer Zusammenhang, würde der Fristenlauf durch zwischenzeitige Österreichaufenthalte lediglich gehemmt. Ein innerer Zusammenhang wird nach Ansicht des BMF anzunehmen sein, wenn sich S. 538der Dienstnehmer während eines Fünfjahreszeitraumes in Erfüllung ein und derselben Aufgabe für seinen österreichischen Arbeitgeber jeweils für mehrere Woc...

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