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SWI 12, Dezember 1998, Seite 556

Gewinntransfer aus Malta über eine österreichische Holdinggesellschaft nach Italien

Gründet eine italienische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Holdinggesellschaft, die eine Direktbeteiligung an einer operativen maltesischen Kapitalgesellschaft hält, S. 557dann stehen der österreichischen Gesellschaft die Vorteile des zwischen Österreich und Malta abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens zu. Die aus Malta bezogenen Gewinnausschüttungen sind sowohl nach inländischem Recht (§ 10 Abs. 2 KStG) wie auch nach DBA-Recht (Art. 23 Abs. 3 DBA) von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Die nach Italien weiterausgeschütteten Gewinne sind gemäß § 94 a EStG von der inländischen Kapitalertragbesteuerung freizustellen.

Dies gilt auch dann, wenn sich die tatsächliche Geschäftsleitung der österreichischen Holdinggesellschaft in Italien befindet. In einem solchen Fall ist zwar die österreichische Holdinggesellschaft nach dem DBA Österreich-Italien nicht in Österreich, sondern in Italien ansässig; da die Holdinggesellschaft aber infolge ihres inländischen Sitzes gemäß § 1 KStG in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, gehen hiedurch die Voraussetzungen für die inländische Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 Abs. 1 des zwischen Österreich und Malta bestehenden Abkommens nicht verloren. Der Umstand, daß sic...

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