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GesRZ 6, Dezember 2011, Seite 384

BGH zur Haftung der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bundesrepublik Deutschland für den dritten Börsengang der Deutschen Telekom

Maria Doralt/Peter Doralt

§§ 57, 62, 311 und 317 dAktG

1. Mit der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Gesellschaft bei der Platzierung von Altaktien an der Börse werden entgegen § 57 Abs 1 Satz 1 dAktG Einlagen an den Altaktionär zurückgewährt, wenn dieser die Gesellschaft nicht von der Prospekthaftung freistellt.

2. Die Pflicht zur Rückgewähr der entgegen § 57 dAktG erhaltenen Leistung durch Übernahme der Prospektverantwortung begründet einen Anspruch der AG gegen den Altaktionär auf Freistellung.

3. Ein herrschendes Unternehmen ist nach § 317 Abs 1 Satz 1 dAktG zum Schadenersatz verpflichtet, wenn es die Platzierung der Altaktien einer Tochtergesellschaft ohne Nachteilsausgleich veranlasst.

BGH , II ZR 141/09

Aus den Entscheidungsgründen des BGH:

(1) bis (11) ...

(12) II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

S. 385(13) 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung der an die Sammelkläger geleisteten Vergleichssumme und die Rechtsverteidigungskosten nach §§ 57, 62 [d]AktG verneint. Die Klägerin hätte das Prospekthaftungsrisiko für das öffentliche Angebot der Altaktien nicht ohne die Vereinbarung einer Freistellun...

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