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GesRZ 6, Dezember 2010, Seite 361

GmbH

GmbH: Verschmelzung; ein noch nicht verbrauchter Verlustvortrag ist nur dann weiter vortragsfähig, wenn die verlustverursachende wirtschaftliche Einheit zum Verschmelzungsstichtag tatsächlich noch vorhanden ist.

§ 18 Abs 6 und 7 EStG 1988

§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988

§ 4 UmgrStG

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 (idF BGBl 1993/818) ist – von einer gegenständlich nicht zu prüfenden Ausnahme abgesehen – der Verlustabzug iSd § 18 Abs 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen.

§ 4 UmgrStG regelt den Verlustabzug im Bereich der Umgründungsmaßnahmen nach Art I (Verschmelzung) und normiert (idF BGBl 1993/818) wie folgt:

§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. a) ...

b) Verluste der übernehmenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, bleiben abzugsfähig, soweit die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sind.

c) Ist in den Fällen der lit. a und b der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Z...

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