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AR aktuell 6, Dezember 2020, Seite 10

Die Arbeitnehmeranzahl als X-Faktor bei der Festlegung der GmbH-Aufsichtsratspflicht

Johannes Mitterecker und Maria Posani

Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer spielt bei der Frage, ob eine GmbH einen obligatorischen Aufsichtsrat einzurichten hat, eine entscheidende Rolle. Die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl nach § 29 Abs 3 GmbHG wirft in der Praxis aber mitunter Probleme und Unsicherheiten auf. Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit der Berechnung dieses Durchschnittswerts nach dem Regelungsregime des § 29 Abs 3 GmbHG und beleuchtet wichtige Praxisprobleme.

1. Einleitung

Der Aufsichtsrat ist bei der GmbH – anders als bei der AG – grundsätzlich kein zwingendes Organ. Nur wenn die maßgebenden Kriterien des § 29 GmbHG erfüllt sind, muss ein Aufsichtsrat installiert werden. Dies betrifft wirtschaftlich bedeutende GmbHs mit einem großen Gesellschafterkreis, hohem Stammkapital und mehr als 300 bzw 500 Arbeitnehmern.

§ 29 GmbHG verfolgt zwei Zielrichtungen: zum einen eine erhöhte Kontrolle bei „größeren“ GmbHs und zum anderen die Verwirklichung der Arbeitnehmermitbestimmung im Sinne des § 110 ArbVG.

S. 11§ 29 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2 Z 1 GmbHG zählt die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl zu einem der Kernkriterien bei der Bestimmung eines obligatorischen Aufsichtsrats. Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitnehmerstands bereitet in der Praxis aber vielfach Kopfzerbrechen. Die ...

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