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GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 378

Buchführungspflichtige Gesellschaften

Buchführungspflichtige Gesellschaften: Alle Einkünfte sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen; auch die Tätigkeit einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft kann als Liebhaberei angesehen werden.

§ 1 Abs 1 und § 7 KStG 1988

§ 2 Abs 3 und § 23 Z 1 EStG 1988

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin (eine GmbH) machte geltend, dass ihre Tätigkeit strukturell auf Dauer nicht ertragbringend und daher nicht als Einkunftsquelle anzusehen sei.

Aus den Entscheidungsgründen VwGH:

Nach § 7 Abs 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 7 Abs 2 KStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142, der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4 KStG 1988) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 leg cit).

Bei Steuerpflichtigen, die aufgrund der Rechtsform nach handelsrechtl...

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