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ASoK 11, November 2023, Seite 427

Kostenersatz nach § 197 ArbVG für den Europäischen Betriebsrat

1. Gemäß § 197 ArbVG sind die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten gemäß § 186 ArbVG von der zentralen Leitung zu tragen. Nach § 186 Abs 2 ArbVG gehören dazu die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetscherkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und für jedenfalls einen Sachverständigen.

2. Die „subsidiären“ Vorschriften (nach Art 7) in Anhang I der Richtlinie 2009/38/EG sehen – so wie die Vorgängerrichtlinie 94/45/EG – unter anderem vor, dass der Europäische Betriebsrat und der engere Ausschuss sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen können, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Anhang I Abs 5 der Richtlinie 2009/38/EG). Auch das ArbVG regelt in den Bestimmungen zur europäischen Betriebsverfassung, in denen die Beiziehung eines Sachverständigen ausdrücklich normiert ist (§§ 182, 220 und 235 ArbVG), dass es sich um ein...

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