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ASoK 11, November 2023, Seite 422

Verweigerung einer COVID-19-Impfung als Kündigungsanfechtungsgrund

1. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der arbeitsgerichtlichen Fachsenate des OGH ist § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG selbst unter der Annahme, ein Dienstnehmer habe durch seine Weigerung, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, die Rechtsposition vertreten, zur Impfung nicht verpflichtet zu sein, nicht anwendbar. Diese Bestimmung setzt nämlich unter anderem auch voraus, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch „in Frage gestellt“ hat. Ein Anspruch wird vom Arbeitgeber „in Frage gestellt“, wenn er ihn – was nur bei Leistungsansprüchen möglich ist – nicht erfüllt oder – was bei allen Ansprüchen möglich ist – wenn er seine Berechtigung in Zweifel zieht. Derartiges ist hier nicht ersichtlich.

2. Die Aufzählung der gesetzlichen Kündigungsgründe wegen eines verpönten Motivs in § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG ist, wie sich aus der eindeutigen Formulierung dieser Bestimmung und der dahinter stehenden ratio ergibt, taxativ.

3. Sittenwidrig ist eine Kündigung nach § 879 ABGB nur dann, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hätte. Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, kann nur aufgrund der besonderen Ums...

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