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ASoK 11, November 2023, Seite 398

Datenänderung nach Erstattung einer AMS-Frühwarnmeldung

Ein Lösungsansatz für die Praxis

Dominik Stella

Das Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG verpflichtet Arbeitgeber bei Massenkündigungen dazu, ihre Auflösungsabsicht vorab dem AMS schriftlich anzuzeigen und mit dem Ausspruch der Kündigungen mindestens 30 Tage zuzuwarten. Die Frühwarnmeldung hat bestimmte Daten (zB Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer) zu enthalten. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich diese Daten zwischen dem Zeitpunkt der Meldung und dem Kündigungsausspruch ändern. Wie mit solchen Datenänderungen umzugehen ist und welche Rechtsfolgen daran geknüpft sein können (zB Unwirksamkeit der Meldung und daher der ausgesprochenen Kündigungen), wurde in Österreich trotz großer Relevanz für die Praxis bisher kaum behandelt.

1. Rechtsgrundlagen

Nach § 45a AMFG hat der Arbeitgeber die nach dem Standort des Betriebs zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn er beabsichtigt, die Arbeitsverhältnisse oberhalb gewisser Schwellenwerte (und zwar von mindestens fünf Arbeitnehmern in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten, mindestens 5 % der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit 100 bis 600 Beschäftigten, mindestens 30 Arbeitnehmern in einem Betrieb mit in der Regel mehr...

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