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ASoK 10, Oktober 2023, Seite 350

Überlassene Arbeitnehmer bei Massenkündigungen im Beschäftigerbetrieb

Ein Beitrag zur Auslegung von § 45a AMFG

Conrad Greiner

Der vorliegende Beitrag untersucht, ob und wann überlassene Arbeitnehmer bei Massenkündigungen im Beschäftigerbetrieb zu berücksichtigen sind.

1. Problemstellung

Werden innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst, kann eine Massenkündigung vorliegen, die Arbeitgeber zur Einhaltung eines besonderen Verfahrens verpflichtet: Arbeitgeber, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben davor den Betriebsrat zu konsultieren (§ 109 Abs 1 Z 1a ArbVG) und die zuständige Geschäftsstelle des AMS über die beabsichtigten Auflösungen zu informieren (§ 45a AMFG). Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam (§ 45a Abs 5 AMFG). Der dadurch gewährte Massenkündigungsschutz geht in seiner heutigen Ausgestaltung bekanntlich auf die Massenentlassungsrichtlinie zurück.

Wann eine Massenkündigung vorliegt, ist in § 45a Abs 1 AMFG geregelt. Nach dieser Bestimmung liegt eine Massenkündigung vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen die Arbeitsverhältnisse

  • von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel 21 bis 99 Beschäftigten (Z 1 leg cit) oder

  • von mindestens 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten (Z 2 leg cit) oder

  • von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in d...

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