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ASoK 9, September 2023, Seite 340

Zum Erfordernis der Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen des AMS

Verfassungswidrigkeit einer Regelung im AlVG

Kerstin Sitte

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 295/2022 ua, vor dem Hintergrund der Bedarfskompetenz des Bundes § 47 Abs 1 Satz 5 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben. In dieser Bestimmung ist eine Ausnahme vom Erfordernis einer Unterschrift oder Beglaubigung bei im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen des AMS vorgesehen. Aus Sicht des Höchstgerichts liege keine Unerlässlichkeit der vom AVG abweichenden Regelung vor.

1. Einleitung

Das AVG legt zusammen mit dem E-GovG die wesentlichen Kriterien zur Verwendung der Amtssignatur als Unterschriftersatz bei elektronischen Erledigungen und Ausfertigungen von Verwaltungsbehörden fest. In einigen Materiengesetzen, so auch im AlVG, finden sich Bestimmungen, die davon abweichen. Der VfGH hat sich im oben angeführten Verfahren aufgrund von Gerichtsanträgen des VwGH und des BVwG mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 47 Abs 1 Satz 5 AlVG, der eine Ausnahme vom Erfordernis einer Unterschrift oder Beglaubigung bei im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen des AMS vorsieht, vor dem Hintergrund des Art 11 Abs 2 B-VG (Bedarfskompetenz des Bundes) verfassungskonform ist. Der vorliegende Beitrag liefert einen Überblick zum rechtlichen Rahmen der Amts...

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