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ASoK 9, September 2023, Seite 328

Teilkündigungen und Mehrfachbefristungen im Arbeitsrecht

Bezugnahme auf einzelne Elemente des Arbeitsvertrages

Andreas Gerhartl

Sowohl eine Befristung als auch eine Kündigung bewirken die Auflösung eines Vertrages. Beide Instrumente können aber auch bloß in Bezug auf einzelne Elemente des Vertragsverhältnisses angewendet werden (Teilkündigung bzw Teilbefristung). Arbeitsrechtlich werfen sowohl eine Teilkündigung als auch eine mehrfache Teilbefristung (teils ähnliche, teils aber auch unterschiedliche) Problemstellungen auf.

1. Teilkündigungen

1.1. Zulässigkeit

Eine Teilkündigung ist eine Sonderform der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (zB Miet- oder Arbeitsverträge), bei der nur Einzelkomponenten des Vertrages gekündigt werden. Bei einer Teilkündigung wird daher nicht der gesamte Vertrag gekündigt, sondern nur einzelne Teile daraus.

Eine Teilkündigung ist unzulässig, wenn im Vertrag nicht die Möglichkeit zur Teilkündigung explizit vorgesehen ist. Für die Zulässigkeit einer Teilkündigung ist entscheidend, ob durch die Teilkündigung ein einheitliches Vertragsverhältnis inhaltlich verändert wird.

Diese Grundsätze gelten auch im Arbeitsrecht. Schließen die Parteien des Arbeitsvertrages beispielsweise zusätzlich eine Entsendungsvereinbarung, können sie eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich der Entsendung wirk...

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