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ASoK 8, August 2023, Seite 310

Homeoffice als DBA-Betriebsstätte

EAS 3445 vom .

Eine DBA-Betriebsstätte kann unter anderem durch eine feste Geschäftseinrichtung, die einem Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung steht, begründet werden. Strittig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnung eines Arbeitnehmers im Falle der Nutzung als Homeoffice als solche zu betrachten ist:

1. Nach der österreichischen Finanzverwaltung ist für die Begründung einer Betriebsstätte die bloße faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers über eine Einrichtung ausreichend. Eine solche wurde hinsichtlich der Wohnung eines Arbeitnehmers in der Vergangenheit regelmäßig bereits dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer ein Homeoffice in Abstimmung mit dem Arbeitgeber nicht bloß gelegentlich nutzt, wobei als bloß gelegentlich eine Nutzung im Ausmaß von weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit betrachtet S. 311 wurde (zB EAS 3415 vom ; Rz 262 der VPR 2021). Darüber hinaus kann eine gewisse Außenwirkung eines Homeoffice für den Arbeitgeber dessen diesbezügliche Verfügungsmacht indizieren (EAS 2754 vom ; EAS 3270 vom ; EAS 3323 vom ).

2. Nach dem Kommentar zum OECD-MA (OECD-MK) ist für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage neben dem Ausmaß der Homeoffice-Nutzung entscheidend, in wess...

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