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ASoK 7, Juli 2023, Seite 259

Neue Meldepflichten für Gewinnausschüttungen im GSVG und FSVG

Die Rechtslage ab 1. 1. 2023

Thomas Neumann

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorliegt. Bis Ende 2018 wurde dies seitens der SVA (ab : SVS) nicht vollzogen, weil es keine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der SVS gab. Dies wurde durch die am kundgemachte Verordnung BGBl II 2020/38 geändert und die SVS ist seit 2019 faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den GSVG-Gesellschafter-Geschäftsführern vorzuschreiben. Mit der am kundgemachten Verordnung BGBl II 2022/432 wurden auch jene Personen von der Meldepflicht erfasst, die nach dem FSVG als Gesellschafter-Geschäftsführer versichert sind; zusätzlich wurde diese auf Nur-Gesellschafter der GSVG- und FSVG-Versicherten einer GmbH ausgedehnt.

1. Rechtslage bis 2022

Gemäß § 25 Abs 1 GSVG sind „für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 ... die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherun...

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