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ASoK 6, Juni 2023, Seite 231

Meldepflicht nach § 4 EFZG bei der Arbeitskräfteüberlassung

1. Die Meldepflicht nach § 4 Abs 4 EFZG besteht gegenüber dem Arbeitgeber.

2. Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung reicht eine Krankmeldung an den Beschäftiger aus: Zu bedenken ist, dass im Falle der Arbeitskräfteüberlassung der Überlasser zwar der formale Arbeitgeber ist; teilweise gilt aber (auch) der Beschäftiger als Arbeitgeber (so etwa gemäß § 6 Abs 1 AÜG bezüglich der Arbeitnehmerschutzvorschriften, gemäß § 6 Abs 3 AÜG, wonach die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch den Beschäftiger treffen, und gemäß § 6a Abs 1 AÜG, wonach der Beschäftiger auch im Zusammenhang mit den Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverboten als Arbeitgeber gilt).

S. 232 3. Auch im Hinblick auf die Frage, an wen die Krankmeldung zu erfolgen hat, ist auf die Funktionsteilung zwischen Beschäftiger und Überlasser Bezug zu nehmen. Die Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit berührt einerseits die mangelnde Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers für die Erbringung der geschuldeten Leistung beim Beschäftiger, andererseits die Entgeltfortzahlung trotz unterbliebener Leistung durch den Überlasser. Der Überlasser ist daher schon als von der Entgeltfortzahlung betroffener Arbeitgeber möglicher Adressat einer Krankmeldung.

4. Da bei einer überlassenen Arbeitskraft di...

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