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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 420

OGH: Behinderte / Entgeltfortzahlung

1. Für die Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruches eines begünstigten Behinderten, gegenüber welchem eine Kündigung unwirksam ausgesprochen wurde, ist die Bestimmung des § 1155 ABGB maßgeblich.

2. Der Dienstnehmer, der seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter bewusst verschweigt und damit die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses in Kauf nimmt, setzt seinerseits Umstände, die seine Dienstleistung verhindern, weil bis zu dem von ihm zu erbringenden Beweis des Gegenteils davon auszugehen ist, dass der Dienstgeber die Kündigung in Kenntnis des Bestehens der Begünstigung nicht in dieser Form ausgesprochen hätte.

3. Durch ein derartiges Verhalten wird mit hinreichender Deutlichkeit indiziert, dass der Dienstnehmer in Wahrheit zur Erbringung seiner Leistung nicht bereit ist. - (§ 8 BEinstG, § 1155 ABGB)

„Beachtet man, dass nach den im Vorverfahren getroffenen Feststellungen die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers am zum ausgesprochen wurde, wird deutlich, dass die nun vom Wiederaufnahmskläger aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe durch Zustellung des Bescheides des Landesinvalidenamtes vom davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger für...

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