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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 402

All-in-Vereinbarungen im Arbeitsrecht

Zulässigkeit - Adressatenkreis - Mögliche Stolpersteine

Dr. Lukas Stärker

So genannte „All-in-Vereinbarungen" kommen sowohl im privaten Bereich als auch im öffentlichen Dienstimmer mehr in Mode. Der Beitrag untersucht die Zulässigkeit und den Adressatenkreis derartiger Vereinbarungen und zeigt mögliche Stolpersteine auf.

1. Begriff der All-in-Vereinbarung

Bei einer „All-in-Vereinbarung" bezieht der Dienstnehmer ein Gesamtgehalt, mit dem laut Vereinbarung sämtliche Mehrleistungen, wie bspw. Überstunden, Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen sowie Reisezeiten, mit abgegolten sind. Der Sinn einer All-in-Vereinbarung liegt - von Dienstgeberseite aus betrachtet - darin, dass ein Dienstnehmer trotz entsprechender Mehrleistungen kein höheres Einkommen lukrieren kann. Dies ist jedoch nur bei Beachtung der nachfolgenden Punkte möglich. Im Unterschied zu Überstundenpauschalen wird bei All-in-Vereinbarungen kein Gehalt samt Pauschale, sondern ein Gesamtbetrag vereinbart.

2. Zulässigkeit

All-in-Vereinbarungen sind grundsätzlich so lange zulässig, als bei Einrechnung der Mehrleistungen der kollektivvertragliche Mindestlohn bzw. ein fiktiv vereinbarter Grundlohn nicht unterschritten wird. Die Verpflichtung, selbst bei All-in-Vereinbarungen einen Grundlohn zu vereinbare...

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