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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 420

OGH: Abfertigung

Bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im ersten Teil des ArbVG geregelten Kollektivvertrages ist nicht auf den für den zweiten Teil normierten Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG, sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen.

Bei der Günstigkeitsprüfung sind jene Bestimmungen des Kollektivvertrages und des Einzelvertrages einander gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Es sind weder der Kollektivvertrag noch die von ihm abweichende Sondervereinbarung als Ganzes (Gesamtvergleich) noch isolierte Bestimmungen daraus (punktueller Vergleich) miteinander zu vergleichen, sondern es ist stattdessen ein sog. Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, wobei der sozialpolitische Zweck der kollektivrechtlichen Regelung zu beachten ist.

Der Günstigkeitsvergleich ist auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem die in den Vergleich einzubeziehenden Bestimmungen des Kollektivvertrages und der abweichenden Einzelvereinbarung einander erstmals gegenüber...

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