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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 416

OGH: Kündigungstermin

1. Eine zum falschen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung löst das Arbeitsverhältnis zu diesem Termin auf. Der auch für unberechtigte Entlassungen geltende § 29 AngG ist dann analog anzuwenden, sodass der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch für die Zeit der Verkürzung hat.

2. Der gesetzliche Zinssatz für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wird in § 49 a ASGG erster Satz allgemein mit sechs von Hundert über dem am Tag nach dem Eintreten der Fälligkeit geltenden Grundzinssatz der Oesterreichischen Nationalbank - nunmehr auf dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank - festgelegt. Liegt eine solche Forderung vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der so festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden.

3. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen anzuwenden. - (§ 29 AngG, § 49 a ASGG)

( 8 Ob A 306/01 k)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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