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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 412

OGH: Betriebspension / Widerruf

1. Gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers, die dieser noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hat, die aber erst zu einem Zeitpunkt aufgedeckt werden, zu dem sich dieser bereits in Pension befindet, rechtfertigen den Widerruf der Betriebspension insbesondere dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Treuepflichtklausel vereinbart war, die den Arbeitgeber bei Erfüllung eines Entlassungstatbestandes zum Widerruf der Pensionszusage berechtigt.

2. Nur bei besonders groben Treuepflichtverstößen gilt dies auch für den Fall, dass eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart wurde. Als derart gravierender Treuepflichtverstoß wird insbesondere ein solcher angesehen, wenn sich die ansonsten bewiesene Betriebstreue des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber rückblickend objektiv als wertlos erweist.

3. An das Verhalten leitender Angestellter, wie insbesondere Geschäftsführer einer GmbH, sind auf Grund der besonderen Vertrauensstellung, welche diese genießen, strengere Anforderungen zu stellen als an andere Angestellte. Auch fahrlässiges Verhalten kann zum Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers führen.

4. Ein Geschäftsführer, der ...

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