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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 392

OGH bestätigt EuGH-Judikatur zur vorzeitigen Alterspension

Höchstgericht akzeptiert Sanierung durch Gesetzgeber nicht: Pensionsantritt muss Männern und Frauen ab demselben Lebensalter ermöglicht werden

Dr. Lukas Stärker

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich im Mai 2000 mit der EU-Konformität des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters von Mann und Frau bei vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit und erklärte dieses als EU-widrig.Der österreichische Bundesgesetzgeber versuchte daraufhin eine EU-konforme Sanierung.

Auch diese Regelung wurde wie zu erwarten angefochten und landete im Frühsommer 2001 vor dem OGH. Der OGH erkannte am , dass auch die „sanierte" Übergangsregelung auf Grund des nach wie vor vorgesehenen unterschiedlichen Pensionsantrittsalters von Männern und Frauen EU-widrig und daher nicht anwendbar ist.

1. Sachverhalt

Der am geborene Kläger stellte am bei der geklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag . Mit Bescheid der geklagten Partei vom wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253 d, 587 Abs. 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen mit der Begründung abgelehnt, dass Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem und vor dem gestellt wurden, als Anträge auf...

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