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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 395

OGH: Kärntner LKH / Ausbildungszusagen

Das Landeskrankenhaus Klagenfurt ist nicht befugt, ohne eine besondere Vertretungsbefugnis für die Landesanstalt oder das Land Kärnten eine regional übergreifende Ausbildungszusage, d. h. auch für andere Landeskrankenanstalten, mit seinen Arbeitnehmern zu vereinbaren. – (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 lit. b Z 5, § 39 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz)

„Bei den Kärntner Landeskrankenanstalten handelt es sich um Einrichtungen, denen gemäß § 4 Abs. 1 u. § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes Rechtspersönlichkeit und in diesem Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen ist (SZ 70/10). Die Teilrechtsfähigkeit hat zur Folge, daß Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke und solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind (SZ 70/10 unter Zitat von Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten [1987], 26 f. und 29 f.), sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind. Dies bed...

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