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ASoK 12, Dezember 1998, Seite 394

Kommunalsteuer für Urlaubsentschädigung?

Arbeitsrechtliche Kritik an steuerrechtlicher Beurteilung durch den VwGH

Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

Gemäß § 5 Abs. 1 des KommStG 1993 bildet die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 sind die in § 67 Abs. 3 und 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 genannten Bezüge von der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer auszunehmen. Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zählen dazu auch sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen. Im zum KommStG 1993 ergangenen Erkenntnis des (Zl. 97/14/0045) stellt der VwGH fest, daß Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern sind. Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen unterlägen daher gemäß § 5 KommStG 1993 der Kommunalsteuer. Der VwGH hat damit seine Rechtsprechung zu § 67 Abs. 6 EStG auf das KommStG 1993 übertragen (vgl. Zl. 94/13/0030-7 und Zl. 92/15/0104).

In den zitierten Erkenntnissen vom und vom meint der VwGH, der Grund für die Zahlung einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung liege im Umstand begründet, daß der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch während des aufrechten Dienstverhältnisses zumindest nicht vollständig konsumiert habe. Es bestehe demnach kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Abgeltung und der Auflösung des Dienstverhältniss...

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