Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 301

Depotmedikation: Genehmigung der besonderen Heilbehandlung erfasst nur die aktuelle Unterbringung

iFamZ 2022/233

§ 36 Abs 3 UbG

LG Klagenfurt , 2 R 106/22y

Die Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung gem § 36 Abs 3 Satz 2 UbG kann maximal den Zeitraum der Unterbringung betreffen, weil das UbG den Schutz der Persönlichkeit des Kranken während der Dauer der Unterbringung bezweckt, nicht aber den Zeitraum danach (LG Ried im Innkreis , 6 R 185/12s, iFamZ 2013/59; LGZ Wien , 45 R 215/15y, EFSlg 146.606; LGZ Wien , 43 R 41/12s, iFamZ 2013/68).

Die Verabreichung einer Depotmedikation gegen den Willen der Betroffenen ist außer bei einer Unterbringung nach dem UbG nicht möglich. Sollte im Fall einer neuerlichen Unterbringung der Betroffenen wiederum eine Depotmedikation indiziert sein, ist daher eine neuerliche Zustimmung durch das Erstgericht einzuholen.

Anmerkung

Anders als im UbG ist im ABGB, außer in einer Gefahr-in-Verzug-Situation, kein Raum für eine zustimmungslose Behandlung. Gefahr in Verzug bedeutet, dass das Unterbleiben der Behandlung aufgrund der mit der Einbindung der betroffenen Person (§ 252 ABGB), ihres Vertreters oder des Gerichts (§§ 253 f ABGB) einhergehenden zeitlichen Verzögerung eine Gefahr für das Leben, die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder starke Schmerzen für die betroffene Person zur Fo...

Daten werden geladen...