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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 294

Durchsetzung des Kontaktrechts gegen den Willen des 11 Jahre alten Kindes in psychischer Belastungssituation?

iFamZ 2022/219

§ 187 ABGB; § 110 AußStrG

Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte trotz eines rechtskräftigen Titels ist nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet. Dementsprechend ist gem § 110 Abs 3 AußStrG von der Durchsetzung des Kontaktrechts auch von Amts wegen abzusehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.

1. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen zur zwangsweisen Durchsetzung einer Regelung des Rechts auf persönliche Kontakte angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Als Zwangsmittel kommen insb Geldstrafen in Betracht (§ 79 Abs 2 Z 1 AußStrG). Die Zwangsmittel des § 79 Abs 2 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RIS-Justiz RS0007310 [T7, T 8]; RS0007330 [T2]). (…)

2.2. Nach den Feststellungen ist der Elfjährige in einer schlechten psychischen Verfassung, massiv belastet und hat bereits Selbstmordgedanken geäußert. Die vom Erstgericht als Besuchsmittlerin eingesetzte Familiengerichtshilfe, die sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei ...

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